Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Für den Verkauf von Standardsoftware, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Abgabe des Auftrages des Kunden abrufbaren Fassung unter https://www.caq.de/de/agb, es sei denn, wir vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  3. Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433?ff. BGB.
  4. Für Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten Ziffer XV und ergänzend die §§ 611?ff. BGB.

II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch eine schriftliche Auftragsbuchung zustande, außerdem dadurch, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen vom Kunden verlangen.
  2. Der Kunde ist zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
  3. Nach dem Eingang der Annahmeerklärung des Kunden, senden wir dem Kunden eine Auftragsbuchung, die er noch einmal zu prüfen und zu unterzeichnen hat.
  4. Nach dem Eingang der unterzeichneten Auftragsbuchung (nachfolgend: Auftragsbuchung) bei uns ist der Vertrag rechtswirksam abgeschlossen. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der Auftragsbuchung und unserem Angebotsschreiben.
  5. Möchte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seinen Softwareumfang durch den Kauf zusätzlicher CAQ-Software erweitern, so ist er verpflichtet, neben dem Software-Kaufvertrag noch einen Wartungsvertrag (Softwarepflegevertrag) mit uns abzuschließen.

III. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Gegenstand dieser AGB ist die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer IV. Standardsoftware bezeichnet Programme, die einem möglichst großen Anwenderkreis in einer standardisierten (also immer gleichen) Ausführung zur Verfügung stehen. Die Software ist nicht an die speziellen Bedürfnisse des Kunden angepasst und für Aufgaben gedacht, die überall auf gleiche oder sehr ähnliche Weise bewältigt werden müssen. Wir sind nicht verpflichtet, spezielle Wünsche des Kunden zu erfüllen.
  2. Dienstleistungen, wie z. B. Installation oder Schulung, werden nur Vertragsgegenstand, wenn der Kunde beim Kauf der Software oder nach dem Kauf die dazugehörigen Dienstleistungen bestellt. Die bestellten Dienstleistungen werden zusätzlich in Ziffer XV geregelt.
  3. Eine Softwarepflege oder Wartung der Software ist nicht im Leistungsumfang inbegriffen und wird in einem separaten Vertrag (Wartungsvertrag) vereinbart.
  4. Funktionalität und technische Einsatzbedingungen der Software richten sich in erster Linie nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation (siehe Anhang Benutzerhandbuch zur gekauften Software), die auch auf unserer Webseite www.caq.de eingesehen werden kann, und ergänzend nach den Bestimmungen dieser AGB. Die Funktionalität der Software setzt voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung (siehe Anhang Systemvoraussetzungen) abläuft. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
  5. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist unsere Auftragsbuchung, ansonsten unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dies schriftlich vereinbart haben oder schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung.
  6. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch unsere Geschäftsleitung.
  7. Der Kunde erhält die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  8. Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

IV. Rechte des Kunden an der Software

  1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der CAQ AG zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die CAQ AG entsprechende Verwertungsrechte.
  2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Wir räumen dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. (nachfolgend: „Lizenz“) Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt Ziffer XIII.
  3. Bei den Lizenzen handelt es sich um Floating Licenses –die Anzahl der Benutzer die das System gleichzeitig nutzen dürfen, ergibt sich aus der Anzahl der vom Kunden erworbenen Lizenzen. Je nach gewähltem Lizenzmodell, darf die Software an mehreren Standorten genutzt werden. Ein Standort ist der Sitz, die Niederlassung, Zweigstelle oder eine eigenständige Produktionsstätte eines Unternehmens und der verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind alle Geschäftseinheiten und Tochtergesellschaften, an denen der Lizenznehmer direkt oder indirekt mindestens fünfzig (50) Prozent des Kapitals oder der stimmberechtigten Aktien kontrolliert. Dies ist auch wechselseitig möglich.
    Ein Subunternehmer des Kunden ist kein Dritter im Sinne dieses Vertrages, sondern wird als Teil des jeweiligen Standorts betrachtet.
  4. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  5. Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiterzugeben:
    1. Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    2. Der Dritte gibt gegenüber der CAQ AG folgende schriftliche Erklärung ab:
      • „Wir wollen von . . . . . (Firma und Adresse des Kunden) die Software . . . . . (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizenzvolumens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Ziffern IV, XIII 2 und 3, XIV 1 und 2, XVI der damals vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von CAQ.
      • Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber der CAQ AG schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat.
      • Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger gegenüber obliegen.“
    3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn er selbst den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn uns die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach Ziffer 4 b) vorliegt.
    4. Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand des Computerprogramms, wie er dem Kunden zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
  6. Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er uns schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gelten Ziffer XIV 1 und 2. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er uns eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar uns gegenüber zur Einhaltung der in Ziffern IV und XIV 1 und 2 festgelegten Regeln verpflichtet.
  7. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing), sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht erlaubt.
  8. Unsere Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw., die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der CAQ AG. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Gestattung nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach Ziffer XIV 1 und 2 geheim zu halten.
  9. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Kunde dieselben Rechte wie an der gekauften Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
  10. Wir sind berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Aktualisierungen stellen wir nur solchen Kunden zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung einen bestehenden Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen haben.
  11. Hat der Kunde Erweiterungswünsche für die gekaufte CAQ-Software, so hat er die Möglichkeit, uns über ein Ticket-System seinen Wunsch mitzuteilen. Dabei hat er die Möglichkeit, auf die Priorisierung seiner Erweiterungswünsche Einfluss zu nehmen, indem er sich verpflichtet, einen Unkostenbeitrag zu leisten. Diese Kosten decken jedoch nicht die Umsetzung seines Erweiterungswunsches ab, sondern lediglich die Bevorzugung seines Wunsches vor anderen Kunden. Teilt uns der Kunde Erweiterungswünsche mit, so sind wir in keinem Fall verpflichtet, diese umzusetzen. Setzt CAQ einen Erweiterungswunsch im Rahmen des neuen Release um, so übertragt der Kunde automatisch rückwirkend mit der Mitteilung seines Wunsches die nicht-exklusiven, zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwertungsrechte an den Erweiterungskomponenten, die ganz oder zum Teil sein Erweiterungswunsch umfassen können, an CAQ. Des Weiteren erkennt er an, dass jede Erweiterung der Software allen CAQ-Kunden zur Verfügung gestellt wird.

V. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind der Auftragsbuchung zu entnehmen.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf.
  3. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht herausgibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
  4. Soweit und solange die von uns geschuldeten Dienstleistungen infolge unabwendbarer Ereignisse nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haften wir nicht für die Verzögerung.
  5. Vereinbaren wir nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  6. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  7. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist, und ergibt sich in der Regel aus der Auftragsbestätigung oder der Auftragsbuchung. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der CAQ AG der Leistungsort.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (für mitbestellte Dienstleistungen nach Durchführung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
  2. Der Kunde kann nur mit der – schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten – Forderung aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
  3. Bei Verzug mit einer Zahlung berechnen wir einen Verzugszins von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende Ansprüche wegen Verzug behalten wir uns vor.
  4. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit diese nicht einrede-behaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.
  5. Gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

VII. Übergabe, Gefahrübergang, Installationsorte

  1. Wir überlassen dem Kunden die zur Ausübung der hierin gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte an der gekauften Software in maschinenlesbarer Form per Datenfernübertragung. Der Kunde erhält die Benutzerhandbücher der Software als elektronische Dokumente. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort für die Übergabe der Software den Sitz der CAQ AG. Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe der Software geht die Transportgefahr (insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Zerstörung) der Kopien der Software auf den Kunden über.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend den vereinbarten Anforderungen bereitzustellen.
  3. Die Software wird vom Kunden selbst installiert, falls nichts anderes vereinbart wird.

VIII. Pflichten des Kunden beim Softwarekauf

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der CAQ AG unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
  2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.?B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. Ob eine Schnittstellen-Software zum Zwecke der Kommunikation der gekauften CAQ-Software mit den bereits beim Kunden vorhandenen IT-System notwendig ist, muss der Kunde selbst prüfen und gegebenenfalls eine passende Schnittstellen-Software (z.B. CAQ Connect) bei uns erwerben.
  3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Backup-Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn einer neuen Installation und vor jedem Update erfolgt.
  4. Um IT-Sicherheitslücken und Cyberkriminalität zu vermeiden, empfehlen wir dem Kunden sich regelmäßig über mögliche Software-Updates zu informieren und ein entsprechendes neues Software-Update für die gekaufte Software durchzuführen.
  5. Sollte der Kunde ein Software-Update für die gekaufte Software durchführen, so hat er eine erneute Systemanalyse und Systemkonfiguration durchzuführen, um die Schnittstellenkommunikation mit seinem IT-System zu gewährleisten.

IX. Sachmängel

  1. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.?ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  2. Änderungen oder Erweiterungen der Software, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen seine Mängelansprüche entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Wir stehen auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.
  3. Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels hat der Kunde zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden, außer er hat die Installation mit dem Kauf der Software mitbestellt.
  4. Wir können die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an uns bezahlt hat.
  5. Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Kunde hat während des Auftretens eines Softwarefehlers entweder Screenshots oder eine Bildschirmaufnahme im Rahmen seiner Dokumentationspflicht zu erstellen. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl beim Kunden oder in seinen Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
  6. Wir vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
    1. Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Wir beginnen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzen sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr).
    2. Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Wir beginnen bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzen sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der Arbeitszeit fort. Wir können zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
    3. Fehlerklasse 3: Mängel mit niedriger Auswirkung: Es liegt eine niedrige Beeinträchtigung der Geschäftsprozesse vor, d. h. es handelt sich um fehlerhafte oder nicht ausführbare Einzelfunktion, die keine großen Auswirkungen haben. Unsere Reaktionszeit beträgt in diesen Fällen fünf (5) Werktage, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
  7. Die Fristen nach Nr. 6 beginnen mit einer Fehlermeldung nach Ziffer VIII 1. Für die Fristberechnung gilt Ziffer V 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Nr. 6 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet uns den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
  8. Wir können die Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge unter Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe unserer Forderung gelten die vereinbarten Tagessätze.

X. Rechtsmängel

  1. Wir gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leisten wir dadurch Gewähr, dass wir dem Kunden nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschaffen.
  2. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Wir unterstützen den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
  3. Ziffer IX 3, 8 gelten entsprechend.

XI. Haftung

  1. Wir leisten Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    3. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR 150.000 je Schadensfall und EUR 500.000 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
  2. Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
  3. Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
  5. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

XII. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Ziffern IX bis XI beträgt:
    1. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein (1) Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei (3) Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
    2. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein (1) Jahr;
    3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei (2) Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die in Ziffer III 7 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
    4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei (2) Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziffer XI 3 genannten Fällen gilt Nr. 1 nicht.

XIII. Beginn und Ende der Rechte des Kunden

  1. Das Eigentum an gelieferter Software und die Rechte nach Ziffer IV gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Nr. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
  2. Wir können die Rechte nach Ziffer IV aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen Ziffer IV verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Wenn die Rechte nach Ziffer IV nicht entstehen oder wenn sie enden, können wir vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

XIV. Geheimhaltung, Datenschutz, Einwilligung zur Referenz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  4. Der Kunde räumt uns das Recht ein, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Träger -und Speichertechniken, den Kunden unter Verwendung seines Firmenlogos als Referenzkunden auf unserer Webseite www.caq.de und in unseren Printmedien zu nennen. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; auf unsere berechtigten Interessen wird dabei Rücksicht genommen.

XV. Dienstleistungen

Hat der Kunde eine Dienstleistung (z. B. Installation, Parametrierung, Projektbegleitung zur Systemeinführung, Systemanalyse zur Integration unserer Software) in Auftrag gegeben, so finden ergänzend zur Auftragsbuchung die nachfolgenden Regelungen Anwendung. Als Dienstleistung gelten alle Leistungen, die einmalig im Rahmen des Kaufvertrages oder danach erbracht werden sollen und nicht im Rahmen eines Wartungsvertrags abgedeckt werden.

  1. Alle Dienstleistungen führen wir remote via Web aus. Nach Vereinbarung führen wir Dienstleistungen auch vor Ort beim Kunden aus.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, finden Schulungen in den Räumen der CAQ AG statt.
  3. Der Kunde kann die Schulung nach Vereinbarung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellt.
  4. Er hat dann, entsprechend der Vereinbarung, An-/Abreisekosten, Spesen und Zubehör nach Aufwand zu vergüten.
  5. Wir können einen Dienstleistungstermin aus wichtigem Grund verschieben. Wir werden dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
  6. Remote-Dienstleistungen werden entweder in ganzen Tagessätzen (3 bis 6 Stunden) oder in halben Tagessätzen (1 bis 3 Stunden) abgerechnet. Ein halber Tagessatz gilt als angebrochen, wenn eine Zeitspanne von über 30 Minuten überschritten wird.
  7. Dienstleistungen, die beim Kunden vor Ort durchgeführt werden, werden mindestens mit zwei Tagessätzen à 6 Stunden abgerechnet. Die Dokumentation, Vor- und Nachbereitung von Vor-Ort-Einsätzen ist pauschal inkludiert. Diese findet außerhalb der Netto-Arbeitszeit statt.
  8. Die aufgrund von Terminverschiebung und Absagen des Kunden entstandenen Kosten (z. B. Flug, Hotel, Mietwagen etc.) werden wir dem Kunden in Rechnung stellen.
  9. Terminverschiebungen und Absagen durch den Kunden sind 14 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Ansonsten behalten wir uns vor, Terminverschiebungen und Absagen wie folgt in Rechnung zu stellen:
    1. Ab dem 13. Tag vor dem vereinbarten Termin werden wir 20 % des jeweiligen Tagessatzes berechnen.
    2. Ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Termin werden wir 60 % des jeweiligen Tagessatzes berechnen.
  10. Zusätzliche vom Kunden verlangte Dienstleistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden gemäß unserem Angebot in Rechnung gestellt.
  11. Bei allen Preisangaben zu Dienstleistungen handelt es sich um Tagessätze zzgl. An-/Abreise, Übernachtung und Spesen. Die Details können mit dem Kunden individuell vereinbart werden.
  12. Der Kunde stellt die für die Erbringung von Dienstleistungen qualifizierten Mitarbeiter in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei. Rechtzeitig erbringt er die Beistellungen (Hardware, Netzwerk-, System- und Datenbanksoftware und Testdaten), gibt Informationen und gewährt uns im angemessenen Umfang Zugang zu Räumen, Hard- und Software und Telekommunikationseinrichtungen.
  13. Mitwirkungsleistungen des Kunden werden wir rechtzeitig und spezifiziert anfordern.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, z. B. per E-Mail. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere per E-Mail.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
  4. Falls die Vertragsparteien den Vertrag in einer deutschen und einer englischsprachigen Fassung geschlossen haben, ist für die rechtlichen Wirkungen zwischen den Parteien allein die deutsche Fassung maßgeblich.

Lizenzbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder als Download bereitgestellte Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im Folgenden auch als „Software“ bezeichnet. Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung einsetzbar ist.

2. Umfang der Benutzung

Die CAQ AG Factory Systems gewährt Ihnen für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet), die beiliegende Kopie der Software zu verwenden. Bei den Lizenzen handelt es sich um Floating Licenses – daher ergibt sich die Anzahl der Benutzer die das System gleichzeitig nutzen dürfen aus der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen. Je nach gewähltem Lizenzmodell, darf die Software an mehreren Standorten genutzt werden.

Ein Standort ist definiert als Sitz, Niederlassung, Zweigstelle oder eigenständige Produktionsstätte eines Unternehmens und der verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind alle Geschäftseinheiten und Tochtergesellschaften, an denen der Lizenznehmer direkt oder indirekt mindestens fünfzig (50) Prozent des Kapitals oder der stimmberechtigten Aktien kontrolliert. Dies ist auch wechselseitig möglich.

3. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der CAQ AG Factory Systems die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.

4. Inhaberschaft an Rechten

Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an einer Lizenz zur Verwendung der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die gelieferten bzw. zu liefernden Software-Pakete sind das geistige Eigentum der CAQ AG Factory Systems. Die CAQ AG Factory Systems behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

5. Übertragung des Benutzerrechts

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der CAQ AG Factory Systems und unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung oder Verleih der Software sind nur nach schriftlicher Freigabe durch die CAQ AG Factory Systems erlaubt.

6. Dauer des Vertrages

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu löschen oder zu vernichten (ausgenommen hiervon sind Datensicherungen).

7. Schadenersatz bei Vertragsverletzung

Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass Sie für Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die der CAQ AG Factory Systems aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch Sie entstehen.

8. Änderungen und Aktualisierungen

Die CAQ AG Factory Systems ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Die CAQ AG Factory Systems ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen aktuell gültigen Wartungsvertrag abgeschlossen haben oder mit Zahlungen im Rückstand sind.

9. Gewährleistung und Haftung der CAQ AG Factory Systems

a.) Die CAQ AG Factory Systems gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist, und die mit der Software zusammen ausgelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
b) Sollte der Datenträger oder die damit ausgelieferte Hardware fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen.
c) Wird ein Fehler im Sinne von Ziff. 9b) nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material. Ist die Software nicht im Sinne von 1. grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat die CAQ AG Factory Systems, wenn die Herstellung von im Sinne von 1. brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
e) Die CAQ AG Factory Systems haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz seitens der CAQ AG Factory Systems verursacht worden ist. Eine Haftung wegen eventuell von der CAQ AG Factory Systems schriftlich zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.

10. Es wird auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet

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