Lizenzbedingungen
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder als Download bereitgestellte Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung, sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im Folgenden auch als „Software“ bezeichnet. Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung einsetzbar ist.
2. Umfang der Benutzung
Die CAQ AG Factory Systems gewährt Ihnen für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht (im Folgenden auch als „Lizenz“ bezeichnet), die beiliegende Kopie der Software zu verwenden. Bei den Lizenzen handelt es sich um Floating Licenses – daher ergibt sich die Anzahl der Benutzer die das System gleichzeitig nutzen dürfen aus der Anzahl der von Ihnen erworbenen Lizenzen. Je nach gewähltem Lizenzmodell, darf die Software an mehreren Standorten genutzt werden.
Ein Standort ist definiert als Sitz, Niederlassung, Zweigstelle oder eigenständige Produktionsstätte eines Unternehmens und der verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen sind alle Geschäftseinheiten und Tochtergesellschaften, an denen der Lizenznehmer direkt oder indirekt mindestens fünfzig (50) Prozent des Kapitals oder der stimmberechtigten Aktien kontrolliert. Dies ist auch wechselseitig möglich.
3. Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der CAQ AG Factory Systems die Software abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren, oder von der Software abgeleitete Werke zu erstellen.
4. Inhaberschaft an Rechten
Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an einer Lizenz zur Verwendung der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die gelieferten bzw. zu liefernden Software-Pakete sind das geistige Eigentum der CAQ AG Factory Systems. Die CAQ AG Factory Systems behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
5. Übertragung des Benutzerrechts
Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der CAQ AG Factory Systems und unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung oder Verleih der Software sind nur nach schriftlicher Freigabe durch die CAQ AG Factory Systems erlaubt.
6. Dauer des Vertrages
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu löschen oder zu vernichten (ausgenommen hiervon sind Datensicherungen).
7. Schadenersatz bei Vertragsverletzung
Die CAQ AG Factory Systems macht darauf aufmerksam, dass Sie für Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die der CAQ AG Factory Systems aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch Sie entstehen.
8. Änderungen und Aktualisierungen
Die CAQ AG Factory Systems ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Die CAQ AG Factory Systems ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die keinen aktuell gültigen Wartungsvertrag abgeschlossen haben oder mit Zahlungen im Rückstand sind.
9. Gewährleistung und Haftung der CAQ AG Factory Systems
a.) Die CAQ AG Factory Systems gewährleistet gegenüber dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist, und die mit der Software zusammen ausgelieferte Hardware unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
b) Sollte der Datenträger oder die damit ausgelieferte Hardware fehlerhaft sein, so kann der Erwerber Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 6 Monaten ab Lieferung verlangen.
c) Wird ein Fehler im Sinne von Ziff. 9b) nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Aus den vorstehend unter 1. genannten Gründen übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt die CAQ AG Factory Systems keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material. Ist die Software nicht im Sinne von 1. grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das gleiche Recht hat die CAQ AG Factory Systems, wenn die Herstellung von im Sinne von 1. brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
e) Die CAQ AG Factory Systems haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz seitens der CAQ AG Factory Systems verursacht worden ist. Eine Haftung wegen eventuell von der CAQ AG Factory Systems schriftlich zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.
10. Es wird auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet